Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.
1. Auszüge aus der VERORDNUNG (EU) 2020/1149 DER KOMMISSION vom 3. August 2020 (siehe Anlage CELEX_32020R1149_DE_TXT.pdf)
1.1. Informationen über den Zugang zur Schulung sollten in der gesamten Lieferkette verbreitet werden, wobei die Wirtschaftsakteure, die diese Stoffe und Gemische in Verkehr bringen, dafür verantwortlich sein sollten, dass den Abnehmern dieser Stoffe oder Gemische Schulungen angeboten werden.
1.2. 1. Dürfen nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden, es sei denn,
a) die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.-% oder
b) der Arbeitgeber oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.
1.3. Schulungsbestandteile: a) allgemeine Schulung einschließlich Online-Schulung zu: — chemischen Eigenschaften der Diisocyanate; — Toxizität (einschließlich akuter Toxizität); — Exposition gegenüber Diisocyanaten; — Arbeitsplatzgrenzwerten; — Ursachen von Sensibilisierung; — Geruch als Indikator für Gefahren; — Risikorelevanz der Flüchtigkeit; — Viskosität, Temperatur und Molekulargewicht von Diisocyanaten; — persönlicher Hygiene; — erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung einschließlich praktischer Anweisungen bezüglich ihrer sachgemäßen Verwendung und ihrer Grenzen; — Risiko einer Exposition durch Hautkontakt und Einatmen; — Risiko in Bezug auf den eingesetzten Anwendungsprozess; — Maßnahmen zum Hautschutz und zum Schutz beim Einatmen; — Belüftung; — Reinigung, Leckage, Wartung; — Entsorgung leerer Verpackungen; — Schutz umstehender Personen; — Erkennen der wesentlichen Handhabungsetappen; — spezifischen nationalen Codesystemen (sofern vorhanden); — sicherheitsförderndem Verhalten; — Bescheinigungen oder dokumentierten Nachweisen über den erfolgreichen Abschluss einer Schulung;
1.4. Der Arbeitgeber oder Selbstständige dokumentiert den erfolgreichen Abschluss der nach den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Schulung. Die Schulung muss mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Informationen zu Schulungsprogrammen erhalten Sie unter https://www.fsk-training.de/ oder https://safeusediisocyanates.eu/